Statuten

des Elternvereins

der Global Education Primary School

Volksschule II Alt Erlaa Anton Baumgartnerstraße 44

 

Schulkennzahl: 923181                                                  ZVR-Zahl: 758487165

 

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§

1

 

Name und Sitz des Vereines

 

 

 

 

 

 

 

Der Verein führt den Namen Elternverein der Global Education Primary School Volksschule II Alt Erlaa

und hat seinen Sitz in 1230 Wien, Anton Baumgartnerstraße 44.

 

 

 

 

§

2

 

Zweck des Elternvereines

 

 

 

 

 

1.

 

Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere

 

 

a)

die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

 

 

b)

die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

 

 

c)

die Unterstützung der SchülerInnenvertreterInnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte,

 

 

d)

in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem/der SchulleiterIn, den LehrerInnen und den ElternvertreterInnen des Schulforums bzw. den VertreterInnen der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss, den Unterricht und die Erziehung der SchülerInnen in jeder geeigneten Weise zu fördern,

 

 

e)

das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

 

 

f)

die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,

 

 

g)

gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,

 

 

h)

über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc. ...) zu unterstützen.

 

 

 

 

 

2.

 

Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

 

 

a)

Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,

 

 

b)

Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,

 

 

c)

Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als ReferentInnen z.B. SchulleiterIn oder LehrerInnen der Schule, MitarbeiterInnen des Landesschulrates sowie VertreterInnen der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht kommen.

 

 

d)

Durchführung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.

 

 

e)

Veranstaltung von SchülerInnenaufführungen, Sportveranstaltung und ähnlichen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung,

 

 

f)

Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule, im Einvernehmen mit der/dem SchulleiterIn und den LehrerInnen und erforderlichenfalls mit dem Schulforum und der zuständigen Schulbehörde sowie dem Schulerhalter.

 

 

g)

die Mitgliedschaft im Landesverband Wien der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen

 

 

 

 

 

3.

 

Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:

 

 

a)

die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über LehrerInnen, Einmengen in Amtshandlungen, usw.),

 

 

b)

die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

 

 

c)

jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§

3

 

Mitgliedschaft

 

1.

 

Mitglieder des Elternvereins können ausschließlich Erziehungsberechtigte von SchülerInnen sein, die die Schule deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

 

2.

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Elternausschuss. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die GründerInnen.

 

3.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

 

4.

 

Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Monate, nach der Vorschreibung nicht bezahlen, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden und ist mit dem Datum der Zahlungsbestätigung wirksam. Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können sie mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

§

4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines

 

1.

 

Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (lt. § 2) in jeder Weise zu fördern.

 

2.

 

Die Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

 

3.

 

Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

4.

 

LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

 

5.

 

Die Vereinsmitglieder sind zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

 

 

 

§

5

 

Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

 

1.

 

Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen aufgebracht.

 

2.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt.

 

3.

 

Die Vereinsmitglieder (§ 3/Abs.1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3/Abs.1) andere Schulen (öffentliche und/oder private), so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein der anderen Schule angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.

 

4.

 

Der Elternausschuss kann, in berücksichtigungswerten Fällen, Vereinsmitglieder (§3/Abs.1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, ganz oder teilweise, für jeweils ein Vereinsjahr, befreien.

 

 

 

 

§

6

 

Vereinsjahr

 

 

 

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

 

 

 

 

§

7

 

Organe des Elternvereins

 

 

 

Die Aufgaben des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen erfüllt:

 

 

 

a) von der Hauptversammlung

 

 

 

 

b) vom Elternausschuss

c) vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

d) von den RechnungsprüferInnen

e) vom Schiedsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§

8

 

Ordentliche Hauptversammlung

 

1.

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober, statt. Sie wird vom Elternausschuss einberufen.

 

2.

 

Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.

 

3.

 

Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.

 

4.

 

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§3/Abs. 4), die Auflösung des Vereines (§8/Abs. 6, lit. j) und die Änderung der Statuten (§8/Abs. 6, lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

 

5.

 

Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

6.

 

Der Hauptversammlung obliegt:

 

 

a)

Die Entgegennahme des Tätigkeitberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr.

 

 

b)

Die Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge.

 

 

c)

Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Vereinsjahres. Klassenelternvertreter­Innen und ihre StellvertreterInnen sind im Hinblick auf §10 nicht zu wählen.

 

 

d)

Die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Vereinsjahres.

 

 

e)

Die Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres.

 

 

f)

Die Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses.

 

 

g)

Die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7.

 

 

h)

Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das jeweilige Schuljahr.

 

 

i)

Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.

 

 

j)

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.

 

 

k)

Die Wahl der ElternvertreterInnen im Schulgemeinschaftsausschuss, bei Elternvereinen an deren Schule ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht.  *)

 

 

 

 

 

 

 

Die Wiederwahl von VereinsfunktionärInnen ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen.

 

7.

 

Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der/dem Vorsitzenden eingelangt sind, sind nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

§

9

 

Außerordentliche Hauptversammlung

 

1.

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

 

2.

 

Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung, sinngemäß Anwendung.

 

In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im §8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

 

 

 

§

10

 

Elternausschuss

 

1.

 

Dem Elternausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.

 

2.

 

Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus acht Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten KlassenelternvertreterInnen bzw. deren StellvertreterInnen gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereines sind, dem Elternausschuss an.

 

3.

 

Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen sind der/die vom jeweiligen Klassenforum **) gewählte KlassenelternvertreterIn und seine/ihre StellvertreterIn – erfolgt aufgrund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

 

4.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder von ihren Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesonders, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen.

 

5.

 

Der/die SchulleiterIn und die von der LehrerInnenkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen können, jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses, in beratender Funktion, teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

 

6.

 

Der Elternausschuss wählt alljährlich, in seiner konstituierenden Sitzung, eine/n KassierIn und eine/n stellvertretende/n KassierIn sowie eine/n SchriftführerIn und eine/n stellvertretende/n SchriftführerIn.

 

7.

 

Der/die Vorsitzende (der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.

 

8.

 

Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen.

 

9.

 

Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

10.

 

Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

11.

 

Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

 

 

 

 

 

 

§

11

 

Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

 

1.

 

Der/die Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.

 

2.

 

Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses und führt bei allen Versammlungen, Sitzungen des Elternausschusses und Veranstaltungen den Vorsitz.

 

3.

 

Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§10/Abs. 10) ist der/die Vorsitzende verpflichtet zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

 

4.

 

Im Falle einer Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n vertreten.

 

5.

 

Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn; in Angelegenheiten die die finanzielle Gebarung des Vereins betreffen die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der KassierIn.

 

6.

 

SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen vertreten.

 

7.

 

Dem/der SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.

 

8.

 

Dem/der KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

 

9.

 

Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses und zu allen Veranstaltungen des Elternvereines einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.

 

Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins, aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

 

 

 

 

§

12

 

Teilnahme an Vereinsversammlungen

 

 

 

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können, jeweils über Einladung des Elternausschusses, auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

 

 

 

§

13

 

Schiedsgericht

 

1.

 

Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

 

2.

 

Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen, mit einfach Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.

 

3.

 

Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

4.

 

Gegen seine Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.

 

 

 

 

§

14

 

Auflösung des Elternvereins

 

 

 

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

 

 

 

 

§

15

 

Vereinsvermögen

 

 

 

Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.

 

 

*) Gilt für Schulen ab der 9. Schulstufe (Schulen an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht)

 

**) Gilt nur für Pflichtschulen einschließlich der 8. Schulstufe (Schulen an denen Klassenforen einzurichten sind).

 

 

Beschlossen von der Hauptversammlung am:       10. Oktober 2011